| Satzung |
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen "KG Schwarz-Rot Merkstein 2001 e.V." und hat seinen Sitz in 52134 Herzogenrath-Merkstein. Er wurde am 21.02.2001 in Merkstein in der Gaststätte "Alt Magerau" gegründet. Er soll beim Amtsgerich Aachen in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Vereinsfarben sollen "Schwarz und Rot" sein.
§2 Zweck des VereinsZweck des Vereins ist es, getreu dem Wahlspruch "Freude, Frohsinn überall, Schwarz-Rot feiert Karneval", das Brauchtum Karneval zu hegen und zu pflegen, die Jugend wieder mehr einzubinden, sowie der Merksteiner Bevölkerung Freude und Frohsinn näher zu bringen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§3 Mitglieder(1) Der Verein hat aktive, inaktive und jugendliche Mitglieder. Nur die Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen den Vorstand des Vereins.
(2) Aktive Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
(3) Inaktive Mitglieder sind Behörden, Organisationen, Firmen und Einzelpersonen, die die Bestrebungen der "KG Schwarz-Rot Merkstein" 2001 e.V." ideell und finanziell unterstützen.
(4) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv in einer Jugendgruppe des Vereins teilnehmen.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden die dem Verein nahe stehen. Das Vorschlagsrecht steht jedem aktiven Mitglied zu und ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorschlag wird vom Vorstand beraten und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung hat mit 2/3 der Mehrheit darüber zu entscheiden.
§4 Erwerb der MitgliedschaftDer Mitgliedschaftsantrag ist schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
§5 Rechte der Mitglieder(1) Den aktiven Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen. Sie sind stimmberechtigt.
(2) Inaktive Mitglieder können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins Teilnehmen. Sie sind jedoch nur für ihre Person stimmberechtigt.
(3) Ehrenmitglieder können an allen Veranstaltungen und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Aktive Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, behalten ihr volles Stimm- und Wahlrecht.
§6 Pflichten der Mitglieder(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Bestimmungen der Satzung zu beachten.
(2) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich nach Aufnahme in den Verein, binnen eines Jahres sich eine Vereinsuniform auf eigene Kosten zuzulegen und diese bei offiziellen Anlässen und Auftritten des Vereins zu tragen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit Austritt
(b) mit Ausschluß
(c) durch Tod
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand vorliegen und kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Beim Austritt sind dem Verein gegenüber alle Verbindlichkeiten zu erfüllen, insbesondere der restliche Beitrag noch zu entrichten.
(3) Auf Beschluß des Vorstandes kann der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit im Vorstand nötig. Ausschlußgründe sind:
(a) Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse.
(b) Durch Unterlagen bewiesenes, das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten.
(c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung und wenn der Beitrag für mindestens zwei Jahre nicht gezahlt worden ist.
(4) Der Ausschluß muss schriftlich erfolgen. Einspruch gegen den Ausschluß kann innerhalb vier Wochen erfolgen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der von der Mitgliederversammlung ausgesprochene Ausschluß ist rechtskräftig.
(6) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche gegen den Verein und kann nicht mehr Mitglied des Vereins werden.
(7) Bei Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, sind alle vereinseigenen Ausrüstungsgegenstände sofort dem Verein zurückzugeben. Eigene Ausrüstungsgegenstände wie Halsorden und Elferratsmützen dürfen von ausgeschlossenen bzw. ausgetretenen Mitgliedern nicht mehr getragen werden. Sie können vom Verein zurückgekauft werden.
§8 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und deren Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
(3) Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
(4) Die Mitgliedsbeiträge sollen möglichst per Bankeinzug bezahlt werden. Jedes Mitlgied sollte deshalb dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilen.
(5) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Der Ausscheidende hat keinerlei Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§9 Organe des Vereins(1) Organe des Vereins sind:
(a) Die Mitgleiderversammlung
(b) Der Vorstand
(2) Tätigkeiten der Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich.
§10 Die Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der aktiven und fördernden Mitglieder des Vereins, an der die Ehrenmitglieder des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen können. Sie ist das höchste Beschlußorgan des Vereins, indem jedes aktive und fördernde Mitglied eine Stimme zur Beschlußförderung hat.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, vom Vorsitzenden zu berufen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Die Mitgleiderversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Frist beginnt an dem Tag, der dem Absendedatum folgt.
(3) Zur Wahrung des Mehrheitsrechts kann ein Drittel der aktiven Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Sie müssen Zweck, Gründe und ggf. Anträge zur Beschlußfassung schriftlich mitteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
(b) Wahl der Kassenprüfer.
(c) Festsetzen der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
(d) Beschließen von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(e) Beaufsichtigen des Vorstandes duch die Entgegennahme des Jahresberichtes und ggf. Entlassung des Vorstandes.
(f) Beschluß über die Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als Mitglied und Ausschluß von Mitgliedern.
(g) Ernennen von Ehrenmitgliedern.
(h) Berufen von Mitgliedern in den Elferrat.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen und mindestens ein Viertel der aktiven und fördernden Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der aktiven und fördernden Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit öffentlich per Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dagegen geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefaßt werden. Die Beschlußfassung muss geheim, d.h. schriftlich, vorgenommen werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(7) Anträge zur Beschlußfassung, die der Vorstand stellt, sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen. Anträge zur Beschlußfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlußfassung mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu nehmen, wenn sie beschlossen sind.
(8) Über den Ablauf der Mitgleiderversammlung Ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten:
(a) Ort, Tag, Uhrzeit von Beginn und Ende der Versammlung.
(b) Name der Versammlungsleiter und Protokollführer.
(c) Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(d) Feststellung über die ordnugsgemäße Ladung.
(e) Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei Ladung den Mitgliedern mitgeteilt wurde.
(f) Feststellung über die Beschlußfähigkeit bzw. Nichtbeschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung.
(g) Anträge zur Beschlußfassung (ggf. Begründung).
(h) Art der Abstimmung.
(i) Genaues Abstimmergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen).
(j) Bei Wahlen: Die Namen der Gewählten und die Erklärung, ob sie die Wahl annehmen.
(k) Unterschrift des Protokollführers
(9) Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
§11 Der Vorstand(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Der Vorstand besteht aus:
(a) Vorsitzender
(b) Stellvertretender Vorsitzender
(c) Präsident
(d) Vizepräsident
(e) Schatzmeister
(f) Stellvertretender Schatzmeister
(g) Geschäftsführer
(h) Stellvertretender Geschäftsführer
(i) Jugendleiter
(j) Stellvertretender Jugendleiter
(k) Organisationsleiter
(l) Stellvertretender Organisationsleiter
(m) Zeremonienmeister
(n) Ordensmeister
(o) Koch und Mundschenk
(p) Fahnenträger
(q) Erster Tonmeister
(r) Zweiter Tonmeister
(3) Der Vorstand wird von der Mitgleiderversammlung für drei Jahre gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind aktive und fördernde Vereinsmitgleider.
(4) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen.
(5) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind:
(a) Vorsitzender
(b) Stellvertretender Vorsitzender
(c) Präsident
(d) Schatzmeister
(e) Geschäftsführer
(f) Jugendleiter
(g) Organisationsleiter
Je zwei Vorstandsmitglieder verteten den Verein nach außen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsleitung in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist. Im Rahmen von Abs. (1) ist der Vorstand vor allem zuständig für:
(a) Durchführung von Mitgliederverammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse.
(b) Bearbeitung, Leitung und Durchführung aller vereinseigenen Veranstaltung.
(c) Ausfertigen von Zahlungsanweisungen.
(d) Abfassen und erstatten des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der Präsident, der Schatzmeister und der Geschäftsführer sind geheim zu wählen. Es reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnugnsgemäßen Geschäftsführung festgestellt werden oder wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist.
(9) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
(a) mit Ablauf der regulären Amtszeit
(b) bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung
(c) bei Verlust der Vorraussetzung der Wählbarkeit
(d) bei Niederlegung des Amtes
(e) durch Tod des Vorstandsmitgliedes
(10) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßig Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden zu berufen und zu leiten sind. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Der Vorsitzende kann mündlich, ohne Angabe der Tagesordung einladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung gilt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
(a) Ort, Datum und Uhrzeit der Vorstandssitzung
(b) Teilnehmer
(c) Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlußform und Abstimmergebnis
(d) Protokollführer
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(11) Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderungen auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen.
(12) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder selbst zu fassen.
§12 Der ElferratDer Elferrat wird vom Vorstand gewählt und sollte sich aus verdienten aktiven Mitgliedern zusammensetzen. Bei Planungen von vereinseigenen Veranstaltungen sollte er mit beratender Stimme tätig sein.
§13 Jugendgruppe des VereinsDer Verein unterhält eine Jugendgruppe mit dem Ziel, beeitsin jungen Jahren Verständnis und Beziehnung zum Brauchtum Karneval zu wecken bzw. herzustellen. Es wird angestrebt, den Kindern und Jugendlichen das besondere Vereinsleben näher zu bringen und sie auf geeignete Weise den heimatverbundenen Volksbrauchtum Karneval zu erhalten. Die Jugendgruppe gibt sich eine eigene Satzung, die jedoch dem Sinne der Gesellschaftssatzung nicht entgegenstehen darf. Diese Satzung ist Anhang zur Gesellschatssatzung.
§14 UntergruppenFür besondere Aufgaben kann der Verein Untergruppen bilden.
§15 EhrengerichtZur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus dem Vereinsgeschehen entstehen, wählt jeder Streitteil zwei Mitglieder als Schiedsrichter. Diese vier Mitglieder wählen ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden. Kommt in der Person des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet das Los. Die Schiedsrichter urteilen nach besten Wissen und Gewissen ohne an bestimmte Regeln - ausser der Satzung - gebunden zu sein. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer das Ehrengericht anruft vergibt sich jeden weiteren Rechtszug. Die Einberufung des Ehrengerichts ist Aufgabe des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins. Sind beide an der Streitigkeit beteiligt, so beruft der Präsident das Ehrengericht ein.
§16 Besondere EhrungenDer Verein hat die Möglichkeit, besondere Ehrungen von Personen vorzunehmen, die nicht zu einer Ehrenmitgliedschaft führen. Hierzu zählen Verleihungen von Sonderorden usw.
§17 GeldspendenGeldspenden sind zulässig und werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet.
§18 Auflösung des VereinsDer Verein kann durch Beschluß der Mitgleiderversammlung aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Wahlberechtigten Mitglieder gefasst werden. Das Bar- und Sachvermögen muss nach Begleichung der Verbindlichkeiten einem gemeinnützigem Zweck zugeführt werden.
§19 GerichtsstandGerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist das Amtsgericht in Aachen.
§20 SchlussbestimmungenSatzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts notwendig werden, müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Satzung tritt laut Beschluß der Mitgliederversammlung am 10.03.2001 in Kraft. |
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